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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 2 C 312/08
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO 1990
Vorschriften:
BauGB § 1 Abs. 3 | |
BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1 | |
BauGB § 30 Abs. 3 | |
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1 | |
BauNVO 1990 § 16 | |
BauNVO 1990 § 16 Abs. 2 Nr. 1 | |
BauNVO 1990 § 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. | |
BauNVO 1990 § 17 | |
BauNVO 1990 § 19 Abs. 4 Satz 1 |
Mängel eines Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses wie etwa seine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage.
Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher ist es ausreichend, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.
Dass eine Gemeinde bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden, solange es sich nicht um eine unzulässige reine Verhinderungsplanung handelt.
Die Annahme einer bereits bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Funktionslosigkeit von Festsetzungen setzt die Feststellung voraus, dass es offenkundig nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entsprechenden Bebauung kommen wird. Allenfalls dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so offensichtlich abweichen, dass der Bebauungsplan die ihm zugedachte städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann daher von einer Funktionslosigkeit die Rede sein.
Von der Ermächtigung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 nicht gedeckt ist eine Festsetzung des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung, bei der die Größe der absolut anlagebezogenen zulässigen Grundfläche (GR) mit der Bezugsgröße des "Baugrundstücks" als "Bezugsgröße" verbunden und im Textteil ausdrücklich auf dieses bezogen wird.
Die Obergrenzen des § 17 BauNVO 1990 knüpfen nur an die relativen Festsetzungsalternativen des § 16 BauNVO 1990 an, richten sich ausschließlich an die planende Gemeinde und gelten daher nicht für den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren.
Die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 enthaltene, bodenschutzrechtlich motivierte verbindliche Anrechnungsvorgabe für die dort genannten, neben den Hauptanlagen zusätzlich den Boden versiegelnden Baumaßnahmen insbesondere durch die Errichtung von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und Garagen ist auf die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO 1990 ebenfalls anzuwenden. Für einen pauschalen generellen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 gibt es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
Die Festsetzung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan muss das zulässige Nutzungsmaß abschließend bestimmen und daher auch Vorgaben für die Höhenentwicklung der zugelassenen baulichen Anlagen (Gebäude) enthalten. Die Festsetzung allein einer maximalen Größe der Grundfläche für Gebäude (hier 200 qm) genügt diesen Anforderungen nicht.
Insofern macht es mit Blick auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch keinen Unterschied, ob die Maßfestsetzung in einem qualifizierten oder in einem einfachen Bebauungsplan enthalten ist. Entsprechende Defizite lassen sich daher beim einfachen Bebauungsplan nicht durch einen partiellen Rückgriff über § 30 Abs. 3 BauGB auf die "gröberen" Maßgaben des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kompensieren.
Tenor:
Der am 20. Februar 2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan "H." ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den überwiegend bebaute, aber auch unbebaute Grundstücke beidseitig der Dorf- und der H. Straße sowie nordöstlich der Z. Straße erfassenden einfachen Bebauungsplan "H." für diesen Ortsteil der Antragsgegnerin. Der räumliche Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 15,25 ha und ist etwa auf eine Tiefe von jeweils 40 m parallel zum jeweiligen Straßenverlauf beschränkt. Der Bebauungsplan enthält an der vorhandenen Bebauung orientierte Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Grundstücksflächen und eine Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Die vorhandenen Verkehrsflächen liegen überwiegend im Geltungsbereich, sind aber als solche nicht festgesetzt.
Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Planbereich. Im November 2001 hat er einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den straßennahen Bereichen der damals noch nicht beplanten Parzellen Nr. 133/2 und Nr. 134/6 in Flur 3 der Gemarkung H. (Anwesen D. Straße ...) beantragt. Diese Bauvoranfrage wurde nach Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Antragsgegnerin von der Bauaufsichtsbehörde im März 2002 ablehnend beschieden. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Bauaufsichtsbehörde im Oktober 2003 (VG des Saarlandes, Urteil vom 29.10.2003 - 5 K 127/02 -) verpflichtet, dem Antragsteller auf der Grundlage des § 34 BauGB den begehrten Vorbescheid zu erteilen.
Im Verlaufe eines von der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung eingeleiteten Berufungsverfahrens beschloss deren Gemeinderat am 5.7.2004 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans, um - so die Beschlussvorlage - eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Ortsteil H. zu gewährleisten, nachdem sich in jüngster Vergangenheit "Defizite hinsichtlich der Steuerung des Baugeschehens" in der nicht beplanten Ortslage gezeigt hätten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.7.2004 bekannt gemacht, wobei die kartografische Darstellung in den Randbereichen den vorgesehenen Geltungsbereich nicht vollständig wiedergibt. Die gleichzeitig beschlossene Veränderungssperre wurde auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers wegen des entsprechenden Fehlers bei der Bekanntmachung für unwirksam erklärt. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 - 1 N 4/04 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 24)
In der Folgezeit erarbeitete die Firma A. concept GmbH im Auftrag der Antragsgegnerin einen Vorentwurf. (vgl. den bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen "Vorentwurf H." der A. Concept, Stand: 22.6.2005) Zu Anlass und Zielen der konkreten Planung heißt es hier, in den unbeplanten Ortslagen der Antragsgegnerin seien Probleme dadurch entstanden, dass Gebäude genehmigt worden seien, die sich im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der Wohnungen nicht in die gewachsenen örtlichen Strukturen einfügten. Mit der Aufstellung von Innerortsbebauungsplänen solle die künftige Gestaltung und Entwicklung des Ortes, insbesondere für ortsbildverträgliche Nachverdichtungen der vorhandenen Bebauung, langfristig gesteuert werden.
In seiner Sitzung am 18.7.2005 billigte der Rat den Planentwurf und beschloss, auf dieser Grundlage die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. In derselben Sitzung wurde zusätzlich erneut eine Veränderungssperre beschlossen. Ein seitens des Antragstellers auch dagegen eingeleitetes Normenkontrollverfahren wurde später nach Inkrafttreten des Bebauungsplans vom Senat eingestellt. (vgl.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.6.2006 - 2 N 1/06 -)
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 27.7.2005 bekannt gemacht. Dabei wurde auf die Auslegung des Entwurfs in der Zeit vom 4.8. bis zum 5.9.2005 beim Gemeindebauamt der Antragsgegnerin und die während der Dienststunden bestehende Gelegenheit zur Äußerung hingewiesen. Eine Reaktion des Antragstellers ergibt sich aus den Unterlagen nicht.
Die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Anschreiben vom 5.8.2005. Als Reaktion wurde unter anderem von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, dass die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes im rückwärtigen Bereich der Anwesen H. Straße Nr. 52 und Nr. 54 nicht berücksichtigt worden sei. Der damalige Stadtverband B-Stadt teilte mit, die Untere Bauaufsichtsbehörde bewerte die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets am linksseitigen Ende dieser Straße im Bereich einer dort befindlichen Schreinerei als bedenklich.
Die eingegangenen Anregungen wurden größtenteils in den Entwurf eingearbeitet, der anschließend in der Sitzung des Gemeinderats am 17.10.2005 angenommen und zur Grundlage der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange gemacht wurde. Dieser Beschluss wurde am 14.12.2005 unter Hinweis auf die öffentliche Auslegung des Plans in der Zeit vom 22.12.2005 bis zum 27.1.2006 bekannt gemacht.
Zuvor hatte der Senat im November 2005 der Berufung der Antragsgegnerin gegen das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts vom Oktober 2003 entsprochen und die Klage des Antragstellers unter Verweis auf das Nichteinfügen des geplanten Mehrfamilienhauses in die Umgebungsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abgewiesen. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 - 2 R 6/05 -, BauR 2006, 660 = BRS 69 Nr. 98 = SKZ 2006, 146) Rechtsmittel des Antragstellers dagegen blieben ohne Erfolg. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.2006 - 4 B 11.06 -)
Nachdem insbesondere von Bürgern keine Anregungen und Bedenken mehr geltend gemacht worden waren, hat der Gemeinderat den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 20.2.2006 als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, und zwar Dorfgebiete vom Westen des Geltungsbereichs im unteren Bereich der H. Straße bis zur Abzweigung der D. Straße nach Süden, sowie auf die Regelbebauung beschränkte allgemeine, nunmehr mit Vorbehalt für die erwähnte Schreinerei versehene Wohngebiete im östlichen Teil der H. Straße sowie entlang der D. Straße bis in Höhe der Einmündung des Schulwegs und nördlich beziehungsweise nordöstlich der Z. Straße bis etwa gegenüber der Einmündung der B. Straße. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Festlegung der maximal zulässigen, in Quadratmetern angegebenen Grundfläche pro Grundstück festgesetzt. Dabei werden Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (1990), also Garagen und Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und allein unterirdische Anlagen, ausdrücklich ausgenommen. In der Begründung heißt es dazu, städtebauliche Zielvorstellung sei eine gering bis mäßig verdichtete Neubebauung vorhandener Baulücken in Anlehnung an die angrenzende Bestandsbebauung. Deren Struktur solle erhalten werden. Die zulässige Grundfläche gebe den Anteil des Baugrundstücks an, der von Hauptgebäuden auf den jeweiligen Grundstücken überbaut werden dürfe. Die Zahl werde jeweils für bestimmte Bereiche festgelegt, die ähnliche Strukturmerkmale aufwiesen. Die vorhandenen Hauptgebäude wiesen im Durchschnitt Größen zwischen 150 m² und 180 m² auf. Für das gesamte Plangebiet werde künftig eine maximal zulässige Grundfläche von 200 m² als angemessen angesehen. Deutlich darüber oder darunter bebaute Grundstücke seien als Teilbereiche abgegrenzt und mit auf den Einzelfall bezogenen Obergrenzen versehen worden. Durch diese Regelungen sei es möglich, langfristig die bauliche Dichte im Geltungsbereich des Plans zu reglementieren und dennoch nicht zu stark in die bestehenden Eigentumsrechte der jetzigen Eigentümer einzugreifen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen in der Planzeichnung weitestgehend parallel zu den Straßenverläufen festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält ferner eine Begrenzung der zulässigen Anzahl Wohnungen pro Wohngebäude, die nach der Begründung neben ortsgestalterischen Belangen zur Erreichung einer einheitlichen Gebietsstruktur in erster Linie dazu dienen soll, das Verkehrsaufkommen auch hinsichtlich des ruhenden Verkehrs innerhalb des Wohngebiets auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Angestrebt werde ein gering bis mäßig verdichteter Bereich mit hoher "Aufenthaltsqualität", der die vorhandene Bebauung "sinnhaft und maßvoll" ergänze. Mit der Beschränkung der Wohnungszahl solle ausgeschlossen werden, dass ein Investor unter Ausnutzung aller durch den Plan noch eröffneten Möglichkeiten, etwa durch die Zusammenlegung mehrerer Grundstücke, einen in Gestaltung und Kubatur nicht in das städtebauliche Gefüge passenden Baukörper errichten könne. Überwiegend würden in Anlehnung an die Situation vor Ort zwei Wohnungen pro Gebäude vorgesehen. Nur stellenweise würden einzelne oder mehrere Grundstücke abgetrennt, für die entsprechend dem Bestand andere Zahlen zulässig seien.
Der Satzungsbeschluss wurde am 15.3.2006 amtlich bekannt gemacht. Nachdem die Verfahrensvermerke ursprünglich erst im Mai 2006 beigefügt worden waren, wurden diese im September 2006 wiederholt und der Satzungsbeschluss sodann erneut am 4.10.2006 bekannt gemacht.
Bereits am 3.5.2006 war der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht eingegangen. Zu dessen Begründung macht der Antragsteller geltend, mit der Planung verfolge die Antragsgegnerin das Ziel, seine von ihr "ungeliebte" Bautätigkeit zu unterbinden. Er habe mehrmals Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin erworben und diese mit Mehrfamilienhäusern bebaut. In jüngerer Vergangenheit habe die Antragsgegnerin über die Verweigerung ihres Einvernehmens die Erteilung entsprechender Baugenehmigungen verhindert. Die Festsetzung zum Nutzungsmaß solle dazu dienen, den Willen der Antragsgegnerin, dass auf jedem Grundstück nur ein Hauptgebäude errichtet werden solle, durchzusetzen. Ein solches Konzept sei mit Bodenrecht nicht vereinbar. Was das "Grundstück" im Sinne der Festsetzung sein solle, sei offen. Es könnte sich um das Buchgrundstück, die katastermäßige Parzelle, eine wirtschaftliche Einheit oder um ein Baugrundstück handeln. Eine absolute Zahl der überbaubaren Grundfläche festzusetzen, erlaube die Baunutzungsverordnung nicht. Die Gemeinde könne entweder ein räumlich konkretes Baufenster oder die absolute Zahl der von der einzelnen Anlage überbaubaren Grundstücksfläche festsetzen. Von keiner der Möglichkeiten habe die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. Ihre "Variante", die Grundstücksfläche pro Grundstück zu begrenzen, scheide schlechthin aus. Die in der Begründung zum Plan angesprochene "bauliche Dichte" sei kein städtebauliches Motiv. Grund für den Erlass lediglich eines einfachen Bebauungsplans sei die Absicht, das bei einem solchen verbleibende Einvernehmenserfordernis als "Mitgestaltungsrecht" zur Steuerung des "Ortsbildes" im Einzelfall zu nutzen. Das Einvernehmen vermittle kein Gestaltungsrecht und auf seine Herstellung habe der Bauwillige gegebenenfalls einen Anspruch. Die Festsetzung eines Dorfgebiets für die H. Straße sei schon bei Inkrafttreten funktionslos gewesen. Auch für die Beschränkung der Wohnungszahl fehle ein städtebaulicher Grund. Ein solcher könne nicht in dem Wunsch liegen, seine - des Antragstellers - "Bauaktivitäten zu unterbinden". Das insoweit "ins Gespräch gebrachte" Verkehrsaufkommen habe "Alibifunktion". Eine städtebaulich relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens sei nicht prognostizierbar.
Der Antragsteller beantragt,
den am 20.2.2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan "H." für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es sei ihre Entscheidung, welche städtebaulichen Ziele sie mit ihren Planungen verfolge. Die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen sei - auch für Teile des Plangebiets unterschiedlich - in der Baunutzungsverordnung vorgesehen. Der Begriff des Baugrundstücks sei geklärt und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liege nicht vor. Auch von der Anmaßung ihr nicht zustehender Rechte durch den Erlass eines einfachen Bebauungsplans könne keine Rede sein. Selbstverständlich werde sie die Einvernehmensvorschriften "richtig anwenden". Die Festsetzung eines Dorfgebiets sei keineswegs unrealistisch. Es gebe mehrere unbebaute Grundstücke in dem Bereich. Insoweit sei auf einen bereits in anderen Verfahren vorgelegten Baulückenplan für die H. Straße und die D. Straße zu verweisen. Im Bereich des festgesetzten Dorfgebiets befänden sich drei Bauernhöfe mit das Gebiet prägender Wirkung und drei ehemalige Bauernhöfe. Hinter der Bebauung entlang den zum Plangebiet gehörenden Straßen, die am Rand ihres - der Antragsgegnerin - Gemeindegebiets lägen, befänden sich zudem landwirtschaftlich benutzte Flächen. Einer Gemeinde sei es nicht verwehrt, aus Anlass eines konkreten Bauvorhabens in planerische Erwägungen einzutreten. Bei der beabsichtigten Beschränkung des Verkehrsaufkommens gehe es um die Wohnruhe und -qualität. Die Planbegründung greife insoweit die "bekannten ortsgestalterischen Gründe und das Ziel einer einheitlichen Gebietsstruktur" auf.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG 5 K 127/02/OVG 2 R 6/05, OVG 1 N 4/04 und 2 N 1/06 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).
A.
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit mehrerer seiner Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für ihn ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 - 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bauabsichten des Antragstellers nicht in Zweifel.
B.
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
1. Der am 20.2.2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan "H." leidet allerdings nicht (mehr) an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar wies der Bebauungsplan ursprünglich einen wesentlichen Fehler auf, weil eine die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung erst im Mai 2006 und damit nach der Bekanntmachung des Plans (bereits) im März 2006 erfolgt war. (vgl. zu diesem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 - 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, SKZ 2008, 34) Dieser Mangel wurde aber durch die Neuausfertigung im September 2006 und die anschließende Neubekanntmachung am 4.10.2006 geheilt. Dies ist auch während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens zulässig und hat insoweit insbesondere keine Veränderung des Verfahrensgegenstands zur Folge. (vgl. hierzu Bitz, SKZ 2008, 38, 42 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.5.2003 - 1 N 2/03 -, SKZ 2003, 201 Leitsatz Nr. 49)
Dass die der Bekanntmachung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) des Gemeinderats vom 5.7.2004 beigefügte zeichnerische Darstellung den räumlichen Geltungsbereich nicht vollständig erfasste, führt, anders als bei der mit demselben Fehler behafteten Bekanntmachung der in derselben Sitzung beschlossenen Veränderungssperre (§§ 14, 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB), (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 - 1 N 4/04 - SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 24, wonach dieser Fehler, soweit er die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (Veränderungssperre) betrifft, nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2004 stets, das heißt ohne Rüge und unbefristet, beachtlich ist) nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel eines Aufstellungsbeschlusses, die im Übrigen auch nicht in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 2004 für beachtlich erklärt werden, stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200, betreffend die Geltendmachung einer Mitwirkung wegen Befangenheit ausgeschlossener Gemeinderatsmitglieder, allgemein: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 2 RNr. 35, Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 358)
2. Rechtsfehler am Maßstab übergeordneter Planungsvorgaben sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Plan genügt dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Die letztlich den Bestand erfassende Überplanung eines Teils der Ortslage von H. steht in Einklang mit den Teilabschnitten "Siedlung" (damals noch 1997) und "Umwelt" (2004) des Landesentwicklungsplans (LEP), der den Bereich als "Siedlungsfläche überwiegend Wohnen" kennzeichnet. (vgl. dazu die hinsichtlich ihrer Richtigkeit von keinem Beteiligten in Frage gestellten Darlegungen unter Nr. 5.1 der Planbegründung, Seite 8) Eine Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB), die ohnehin nur in den Grenzen des § 214 Abs. 2 BauGB 2004 beachtlich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Darstellungen von gemischten Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990, "M") und Wohnbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO 1990, "W") in dem einschlägigen Flächennutzungsplan des (damaligen) Stadtverbandes B-Stadt wurden von der Antragsgegnerin durch die Festsetzung eines Dorfgebiets (§ 5 BauNVO 1990, "MD") und von allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO 1990, "WA") konkretisiert.
3. Aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die größere "Offenheit und Flexibilität" dieses Instruments zum Erlass eines einfachen, nicht qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) entschlossen hat, (vgl. dazu die Einleitung der Planbegründung, Abschnitt 1 ("Anlass, Ziele und Zweck der Planaufstellung"), Seite 4) ergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit des Plans. Da bei einer Beurteilung von Bauvorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans, der nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004 keine Genehmigungsfreistellung auslöst, bodenrechtlich ergänzend auf § 34 BauGB abzustellen ist (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004), ergibt sich ein gemeindliches Einvernehmenserfordernis aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im regelmäßig vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO 2004). Des ungeachtet kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern sich die Antragsgegnerin hierdurch ein ihr gesetzlich nicht zustehendes "Mitgestaltungsrecht zur Steuerung des Ortsbildes ... angemaßt" haben sollte. Die Entscheidung der Gemeinden über die Herstellung beziehungsweise Versagung des Einvernehmens unterliegt rechtlichen Vorgaben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und kann gegebenenfalls durch den Bauwerber inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Was der Antragsteller in der Sache bekämpft, sind die seine Baumöglichkeiten begrenzenden Festsetzungen der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung und zur Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Ein Vorhaben, das Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans widerspricht, ist bereits aus diesem Grunde bodenrechtlich unzulässig (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004).
4. Der angegriffene Bebauungsplan weist indes inhaltlich die Feststellung seiner Unwirksamkeit gebietende Mängel auf.
a. Zunächst kann dahinstehen, ob die Planung mit Blick auf die ihr immanente Ausgestaltung des privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) den Anforderungen an die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) genügt. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung zunächst am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es allgemein, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 - 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 - 2 N 6/97 -) Dass eine Gemeinde - wie hier - bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Erlass von Veränderungssperren etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 155, m.w.N.) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (unzulässigen) reinen Verhinderungsplanung (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 - 2 C 309/07 -, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren (§ 14 BauGB)) sind nicht gegeben.
Ob sich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB - wie vom Antragsteller unter Verweis auf eine generelle Funktionslosigkeit der Festsetzung wegen des Fehlens landwirtschaftlich genutzter Anlagen (schon) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltend gemacht - daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin für den westlichen Teil der H. Straße bis zur Einmündung der D. Straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (§§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 5 BauNVO 1990, "MD") festgesetzt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Dies würde die Feststellung im Verständnis von Offenkundigkeit voraussetzen, dass es nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entsprechenden Bebauung kommen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 - 2 R 50/92 -, BauR 1994, 77 = BRS 55 Nr. 7, sowie allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 - 2 N 6/97 -, wonach das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nur bei "groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen" eine Schranke für die gemeindliche Planungsbefugnis bildet) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so offensichtlich abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann daher von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 - 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45) Ob diese Festsetzung der Nutzungsart von vorneherein ungeeignet ist, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB zu leisten, bedürfte - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - der näheren Klärung, kann aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben.
5. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet jedoch an beachtlichen Rechtsfehlern im Zusammenhang mit den darin getroffenen Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Diese bewegen sich nicht im Rahmen der den Gemeinden insoweit durch die §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 ff. BauNVO 1990 eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten. Nach der Legende zur Planzeichnung (Textteil) wurde das Maß der baulichen Nutzung vorliegend durch eine in Quadratmetern bemessene "maximal zulässige Grundfläche pro Grundstück" (ausdrücklich) ohne Anrechnung der Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 festgesetzt.
a. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 kann das zulässige Nutzungsmaß unter anderem alternativ zur relativen Ausnutzungszahl (Grundflächenzahl, GRZ) (Diese wie die im Folgenden benutzten Abkürzungen entsprechen der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990, abgedruckt in BGBl. I Nr. 3 vom 22.1.1991) durch die Festsetzung der "Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen" (GR) bestimmt werden, wobei eine der beiden Größen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 zu den Mindestfestsetzungen gehört. Durch die Beifügung des Wortes "Größe" der Grundfläche erstmals in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass es hierbei um absolute anlagenbezogene Größenwerte der Gebäude ohne räumlichen Bezug geht. Bei den in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 für die Festsetzung in Bebauungsplänen möglichen Maßvorgaben ist allgemein zwischen relativen und absoluten Maßen zu unterscheiden, wobei die relativen Maße wie die Grundflächen- (GRZ), die Geschossflächen- (GFZ) und die Baumassenzahl (BMZ) in ihrem Bezug zur Fläche der Baugrundstücke in den §§ 19, 20 und 21 BauNVO 1990 näher definiert werden. Werden hingegen die in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten absoluten Maße, wie die Größe der Geschossfläche (Nr. 2, GF), der Baumasse (Nr. 2, BM), die Zahl der Vollgeschosse (Nr. 3, Z, § 20 Abs. 1 BauNVO 1990), die Höhe der baulichen Anlagen (Nr. 4, H, § 18 BauNVO 1990) oder - wie hier - die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 1, GR) festgesetzt, so gilt die jeweilige Festsetzung der Größe unabhängig von der Größe der Baugrundstücke. (vgl. zu dieser Unterscheidung allgemein etwa Boeddinghaus, BauNVO, 4. Auflage 2000, § 16 Anm. 9 ff.) Mit der Festsetzung von absoluten Größen können allgemein unter anderem die sich bei den relativen Ausnutzungszahlen der GRZ im Falle unterschiedlicher Grundstücksgrößen ergebenden Nachteile für die Eigentümer kleinerer Baugrundstücke vermieden werden. Die Gemeinde kann danach insbesondere für Gebäude anlagebezogen, von der jeweiligen Grundstücksgröße unabhängige maximal zulässige Größen der zur Bebauung zur Verfügung stehenden Grundfläche bestimmen, was im Ansatz gerade bei der nachträglichen Überplanung bebauter Ortslagen ein geeignetes Mittel darstellt, wenn die Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin - mit Blick auf eine vorhandene bauliche Struktur das Entstehen größerer Gebäude im Planbereich verhindern will.
b. Davon nicht gedeckt ist, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen ungeachtet eines nur bei den relativen Maßfestsetzungen gesetzlich notwendig vorgegebenen Bezugs zum Baugrundstück und seiner Größe (§ 19 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1990) auch hier das "Baugrundstück" als "Bezugsgröße" benannt hat. Von daher ist unklar, ob der Antragsgegnerin bei dieser Festsetzung der geschilderte Unterschied zwischen den beiden Festsetzungsmöglichkeiten des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 bewusst gewesen ist. Die Antragsgegnerin wollte hier offenbar eine von § 16 BauNVO nicht vorgesehene "kombinierte" Festsetzungsmöglichkeit nutzbar machen. Insoweit bestehen auch Zweifel an der Tauglichkeit der Festsetzung zur Erreichung der städtebaulichen Zielvorstellung. Da die Bauleitplanung selbst, abgesehen von hier nicht zur Rede stehenden nachgeordneten Maßnahmen der Bodenordnung (§§ 45 ff. BauGB) und von vorliegend nicht festgesetzten abstrakten Maßvorgaben auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, hinsichtlich der Eigentumssituation im Plangebiet keine verbindlichen Vorgaben für einzelne Baugrundstücke und Grenzverläufe machen kann, ist der erwähnte Zusatz in der textlichen Festsetzung bedeutsam wegen der darin enthaltenen "Summentrachtung" bei geplanten mehreren (Haupt-)Gebäuden auf einem von der Größe her dafür geeigneten Grundstück. Mit Blick auf je nach Ausgangsgröße mögliche Teilungen von "Baugrundstücken" eröffnet eine bloße Festsetzung der Größe der baulichen Anlagen in der Summe bezogen auf die Grundstücke die Möglichkeit, dass unter Einhaltung sonstiger bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Anforderungen auf einer Fläche, die im Zeitpunkt der Planaufstellung "ein Baugrundstück" darstellt, anschließend mehrere Gebäude mit der vorgegebenen Maximalgröße ausgeführt werden und - bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung - auch ausgeführt werden dürfen. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO 1990 bilden dabei kein Hindernis. Sie knüpfen nur an die relativen Festsetzungsalternativen des § 16 BauNVO 1990 an, richten sich zudem ausschließlich an die planende Gemeinde und gelten daher nicht für den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren. (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNr. 36 sowie § 17 RNr. 2 und 8) Das spricht dafür, dass in der hier vorgesehenen Festsetzungsweise das Problem der Antragsgegnerin mit der "Bebauungsdichte", was die Anzahl der Häuser in dem Gebiet anbelangt, nur in Grenzen in den Griff zu bekommen ist. Ob diese Zusammenhänge von den Mitgliedern des Gemeinderats richtig erkannt wurden, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht etwa die Passage auf Seite 15 zur Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (Stichwort: Wohnungszahl). Dort ist davon die Rede, dass die Wohnungszahlbegrenzung (auf 2 je Wohnhaus) zusätzlich erforderlich sei, um zu verhindern, dass (u.a.) "ein Investor unter Zusammenlegung mehrerer Baugrundstücke einen in ...Kubatur nicht in das städtebauliche Gefüge des Standorts passenden Baukörper" errichten könne. Zumindest in dieser Aussage dürfte der anlagenbezogene Ansatz der Festsetzung von GR verkannt werden. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass hier eine "Zusammenrechnung" des für jedes der gegenwärtigen Grundstücke in Ansatz gebrachten Größenmaßes (GR) befürchtet wurde. Das deutet darauf hin, dass seitens der Antragsgegnerin an eine konkrete Kopplung der Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (GR) an die aktuellen Grundstückszuschnitte gedacht war, was aus den eingangs genannten Aspekten unzulässig erschiene. Wenn dem so wäre, spräche zudem alles dafür, dass die vorgenommene Festsetzung auch ungeeignet ist, um das mit dem Erlass des Bebauungsplans angestrebte städtebauliche Ordnungsziel zu erreichen.
c. Die Maßfestsetzung verstößt ferner gegen zwingende Vorgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. Obwohl der § 19 BauNVO 1990 in erster Linie die relative Maßfestsetzung der Geschossflächenzahl (GRZ) betrifft und in seinen Absätzen 1 bis 3 daher insoweit spezielle Regelungen über die Berechnung der bezogen auf die jeweilige Grundstücksgröße relativen "zulässigen Grundfläche" enthält, konkretisiert er - wie schon die Überschrift verdeutlicht - auch die anlagebezogene (absolute) Festsetzung der Größe der zulässigen Grundfläche (GR). Zulässige Grundfläche ist nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers der Teil des Baugrundstücks, der - ganz allgemein - "von baulichen Anlagen überdeckt werden darf" (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Insbesondere ist auch die in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nunmehr enthaltene, bodenschutzrechtlich motivierte verbindliche Anrechnungsvorgabe für die dort genannten, neben den Hauptanlagen zusätzlich den Boden versiegelnden Baumaßnahmen (vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser von den Vorläuferfassungen der BauNVO wesentlich abweichenden Vorschrift etwa Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band 5, § 19 BauNVO, RNr. 3 bis 9) insbesondere durch die Errichtung von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und Garagen auch auf die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO 1990) anzuwenden. (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 333, VGH München, Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519 -, BauR 2006, 2012, Knaup/Stange, BauNVO, 8. Auflage 1997, § 19 Anm. 1) § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 bezieht sich ausdrücklich auf die "Grundfläche" und daher auch auf den nicht relativen Gegenstand dieser Variante der vorgesehenen Maßfestsetzungen. (ebenso Ziegler in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6, § 19 BauNVO RNr. 3) Von daher erweist sich ein völliger (genereller) Ausschluss der Anrechnungsregel, wie er im angegriffenen Bebauungsplan enthalten ist, als unwirksam. Für einen pauschalen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 gibt es keine gesetzliche Grundlage. Er ist wegen des Verstoßes gegen den mit der Vorschrift verfolgten Zweck der auf das notwendige Maß zu reduzierenden Bodenversiegelung nicht zulässig. (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 21.5.2008 - 3 K 25/07 -, NordÖR 2008, 512) Die zulässige Grundfläche muss im Bebauungsplan für alle Anlagen, die bei deren Ermittlung mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung - wie hier - nur für die "Hauptanlagen" und nicht nur für die sonstigen vom Verordnungsgeber insoweit für relevant erklärten Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. (vgl. VGH München, Urteile vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519 -, BauR 2006, 2012, vom 10.8.2006 - 1 N 04.1371, 1 N 05.903 und 1 N 05.661 -, BRS 70 Nr. 83) Im Bebauungsplan "H." findet sich auch keine Begründung für die Nichtanwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. (vgl. dazu Punkt 6.1.2 der Planbegründung, Seite 14 ("Erklärung/Begründung"))
d. Der Maßfestsetzung in dem angegriffenen Bebauungsplan kann darüber hinaus die gebotene, das zulässige Nutzungsmaß abschließend bestimmende "dreidimensionale" Vorgabe nicht entnommen werden. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.8.1995 - 2 N 2/93 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10, sowie Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNrn. 21, 22) Die Festsetzung (nur) in der Fläche enthält keine abschließende Aussage über die zulässige Höhenentwicklung der (naturgemäß dreidimensionalen) Gebäude, zumal sich die Höchstgrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 - wie erwähnt - nicht an den Bauherrn, sondern nur an den Planer richten. Eine abschließend bestimmte Maßvorgabe ließe sich nur durch eine Kombination von mehreren Festsetzungen der in § 16 BauNVO 1990 vorgesehenen Art bewerkstelligen, wobei die beiden Festsetzungen innerhalb des Abs. 2 Nr. 1 nach dem Wortlaut ("oder") nur alternativ in Betracht kommen. Da es der Antragsgegnerin nach der Planbegründung wesentlich um die Bewahrung der vorgefundenen städtebaulichen Struktur in ihrem baulichen Erscheinungsbild geht, spricht alles dafür, dass nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 aus der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung heraus entweder ergänzend eine Vollgeschosszahl (Z) beziehungsweise eine Höhenbegrenzung (H) vorzunehmen gewesen wäre. Allgemein hätte es zur angesprochenen Dreidimensionalität in Ergänzung zur Festsetzung der Grundflächengröße (GR) die alternativen Kombinationsmöglichkeiten mit einer Geschossflächenzahl oder einer Geschossfläche (GFZ/GF), mit der Geschosszahl (Z) oder der Höhe (H) und mit einer Baumassenzahl beziehungsweise einer Baumasse (BMZ/BM) gegeben.
Insofern macht es mit Blick auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch keinen Unterschied, ob die Maßfestsetzung in einem qualifizierten oder - wie hier - in einem einfachen Bebauungsplan vorgenommen wird. Wird das Nutzungsmaß festgesetzt, muss die Festsetzung aus sich heraus auch beim einfachen Bebauungsplan die notwendigen "Maßgaben" enthalten. (vgl. dazu Ziegler in Brügelmann BauGB, Loseblatt, § 16 RNr. 47, 48, wonach der "Begriff des Maßes" eine Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Plänen nicht zulässt) Defizite lassen sich daher im Geltungsbereich einfacher Bebauungspläne insbesondere nicht durch den Rückgriff über § 30 Abs. 3 BauGB auf die vergleichsweise "gröberen" Maßstäbe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kompensieren. Dieser benennt als Gegenstand der tatbestandlichen Prüfung des Einfügens unter anderem das Maß der baulichen Nutzung insgesamt und nicht lediglich einzelne Unterkriterien, etwa die hier fehlende "dritte Dimension" (Höhenentwicklung).
6. Erweist sich der Bebauungsplan, da die Begrenzung des Nutzungsmaßes das zentrale planerische Anliegen darstellte, insgesamt aus den zuvor genannten Gründen als unwirksam, so bedarf es keiner Vertiefung, ob die konkrete Planungsentscheidung des Gemeinderats mit Blick auf die betroffenen Eigentümerbelange den Anforderungen einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) entspricht. Bedenken könnten sich insoweit hinsichtlich der Belange der Eigentümer der unbebauten Freiflächen (Baulücken) ergeben, die bisher auf der Grundlage des § 34 BauGB aufgrund der ihre Grundstücke prägenden Umgebungsbebauung eine im Vergleich zu den einschränkenden Festsetzungen im Plan weitergehende Bebauung hätten realisieren können.
II.
Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 35.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 9.6.2006 - 2 N 5/06 -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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